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Vorsicht an der Bahnsteigkante…

In der Baubranche spielen eindeutige und faire Vertragsbedingungen eine entscheidende Rolle für den Erfolg eines Projekts. So wurde schon 1926 – also vor ziemlich genau 100 Jahren - die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) vom Reichsvergabeausschuss (RVA) beschlossen und veröffentlicht. Denn schon damals erkannte man, dass das BGB-Werkvertragsrecht für das Bauwesen bezüglich der Interessen der Vertragspartner gerechter ausgeglichen werden sollte.

Seit ihrer Einführung wurde die VOB kontinuierlich an aktuelle rechtliche und wirtschaftliche Gegebenheiten angepasst und fortgeschrieben. Bis heute stellt sie daher ein zentrales Instrument der deutschen Bauwirtschaft dar.

Schwarzweißporträt von Dipl.-Ing. Jörg Brunecker im Anzug, der an einer Glaswand lehnt; seine Spiegelung ist daneben zu sehen.
Geschäftsführer Dipl.-Ing. Jörg Brunecker setzt sich für rechtssichere und ausgewogene Vertragsgrundlagen im Bauwesen ein.

Einordnung: Bauwesen und rechtlicher Rahmen

Bekanntlich ist der Ausführungsbereich des unterirdischen Infrastrukturerhalts und somit auch das Schlauchlining dem Bauwesen zugeordnet. In diesem Zusammenhang entschied das Landesarbeitsgericht Hessen im Februar 2024 sogar, dass Betriebe, die sowohl die Rohrreinigung als auch die Rohrsanierung anbieten, gleichwegs dem Bauwesen zugeordnet, und bautarifgebundene Pflichtmitglieder der SOKA-Bau sind.

Aber das nur am Rande, denn generell werden alle Bauprojekte in Deutschland und deren rechtliche Aspekte zur Vergabe und Abwicklung über das langfristig etablierte Regelwerk der VOB (heute - Vergabe- und Vertragsordnung) geregelt. Bekanntlich beschreibt sie bauspezifische Bestimmungen für die Vergabe und Durchführung von Bauleistungen und dient in erster Linie öffentlichen Auftraggebern. Vertreter der öffentlichen Hand und Spitzenorganisationen der Bauwirtschaft beteiligen sich an der regelmäßigen Überarbeitung der VOB mit dem Ziel, einen gerechten Ausgleich in Bauverträgen zu schaffen.

Die VOB enthält Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen und berücksichtigt ausgewogen die Interessen der Vertragspartner. Aus diesem Grund wird die VOB durch BGB §310 Abs.1 S.3 privilegiert.

Risiken bei Abweichungen von der VOB

Sofern also die VOB ohne inhaltliche Abweichungen vertraglich vereinbart ist, findet eine AGB-Inhaltskontrolle keine Anwendung. Das ändert sich aber drastisch, sobald der Bauvertrag von der VOB abweichende inhaltliche Regelungen enthält, selbst wenn sie noch so unbedeutend wirken und den Vertragsschließenden gar nicht bewusst sind. Juristisch begründet wird dies mit einem Eingriff in das sonst vorhandene ausgeglichene VOB-Gefüge. Aus diesem Grund sind vertragliche Anpassungen mit Vorsicht zu genießen. Denn wenn die Privilegierung der VOB entfällt, führt das nicht nur dazu, dass die von ihr abweichenden oder ergänzenden Regelungen einer AGB-Inhaltskontrolle unterliegen, sondern auch dazu, dass die aus der VOB unverändert in den Vertrag aufgenommenen Regelungen ebenfalls dieser Kontrolle unterliegen.

Die drei Stufen der AGB-Inhaltskontrolle

Im Streitfall folgt vor Gericht eine dreistufige Prüfung und um die Relevanz dieses Vorgangs zu verdeutlichen, möchte ich die drei Prüfungsstufen der AGB-Inhaltskontrolle hier grundsätzlich skizzieren.

  1. Einbeziehungskontrolle (§§ 305, 305c BGB): Wurde die Klausel wirksam in den Vertrag einbezogen? Überraschende oder mehrdeutige Klauseln gelten im Zweifel nicht als vereinbart (§ 305c Abs. 2 BGB).
  2. Transparenzkontrolle (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB): Ist die Klausel klar und verständlich? Undurchsichtige Regelungen benachteiligen den Vertragspartner bereits allein durch ihre Unklarheit unangemessen.
  3. Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB): Weicht die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab oder schränkt wesentliche Rechte und Pflichten so ein, dass der Vertragszweck gefährdet wird?

Folgen für Auftraggeber und Auftragnehmer

Das Vorstehende soll nochmals verdeutlichen, dass die Vereinbarung der VOB eine rechtliche Sicherheit im Bauvertrag nur dann mit sich bringt, wenn sie als Ganzes unangetastet bleibt, wobei bereits auch vermeintliche Kleinigkeiten diese Privilegierung aufheben können.

Hierbei ist klarzustellen, dass die AGB-Inhaltskontrolle stets nur zulasten des Verwenders wirkt. Derjenige, der die mod. ZTV in den Vertrag eingeführt hat, kann sich nicht selbst auf die AGB-Widrigkeit seiner eigenen Klauseln berufen. Der AG wird also im Streitfall keine Unwirksamkeit seiner eigenen ZTV-Klauseln geltend machen können. Umgekehrt kann aber der AN dies tun und damit eine Grundlage für weitreichende Nachtragspotenziale oder Einwände gegen Vertragsstrafen etc. schaffen.

Um derartige Bauherrenrisiken auszuschließen, empfiehlt es sich deshalb die VOB tatsächlich als Ganzes zu vereinbaren und auf modifizierende Regelungen zu verzichten oder, insbesondere sofern man selbst Verwender des vertraglichen Klauselwerks ist, eine rechtliche Prüfung vorab vornehmen zu lassen. Denn eine gerichtlich angeordnete Wandlung zum BGB ist für beide Vertragspartner hochrelevant, da sich umfassende Änderungen, z.B. bei der Mängelhaftung, dem Nachtragsmanagement, den Verjährungen, der Abnahme sowie den Kündigungsfolgen und vieles mehr für beide Seiten deutlich konfliktträchtiger ergeben.

Kritische Betrachtung der mod. ZTV

Vor diesem Hintergrund ist die Frage bezüglich der jüngst veröffentlichten und recht umstrittenen mod. ZTV Schlauchlining, inwieweit diese zusätzlich technische Vertragsvorschrift einen Eingriff in das ausgeglichene VOB-Gefüge darstellt und die Privilegierung der VOB gegenüber dem BGB aushebelt, schnell beantwortet.

Denn diverse Punkte fallen uns Baupraktikern bei der Prüfung der mod. ZTV ins Auge. In diesem Bericht sollen jedoch nur die gravierendsten Aspekte angeführt und Lösungsansätze beschrieben werden.

Der Autor der mod. ZTV Schlauchlining war juristisch sehr gut beraten, einen Haftungsausschluss für die entfallende VOB-Privilegierung der Bauprojekte, in welche die Klauseln der mod. ZTV aufgenommen wurden, auszusprechen. Ebenfalls gut beraten war er, sich aus der Haftung zu ziehen, für den Fall, dass die Klauseln der mod. ZTV der AGB-Inhaltskontrolle nicht standhalten und sie somit unwirksam sind. Denn allein mit den beiden nachstehenden Beispielen ist das Resultat der Kontrolle leicht prognostizierbar.

Beispiel 1: Unkalkulierbare Risiken für den Auftragnehmer

So darf dem Auftragnehmer nach VOB/A §7 Abs.1 Nr.3 kein ungewöhnliches Wagnis für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er im Voraus nicht schätzen kann, aufgebürdet werden.

In der mod. ZTV sind aber technische Kennwerte und Vorgaben als Beschaffenheitsvereinbarung festgelegt, welche jedoch erst nach der Auftragserteilung produktbezogen präzisiert werden sollen. Hierbei sollen aber beispielsweise die Einbaulängen (unklar, von wem und in welchem Ausmaß) erst nach der Auftragsvergabe begrenzt werden.

Diese Klausel bedeutet jedoch, dass die Ausschreibungsunterlagen nicht ausreichend detailliert und umfassend zur Angebotsabgabe festgelegt sind, um die auszuführenden Arbeiten eindeutig zu kalkulieren. Dies kann zu Problemen, wie der Übernahme von Risiken und vertragsrechtlichen Konsequenzen, bis hin zu Nachtragspotentialen führen.

Es ist jedoch maßgebend, dass eine eindeutig ausführungsreife Planung vorgelegt wird, welche den AN vor Ausführungsrisiken schützt, Wettbewerbsverzerrungen vermeidet und die Qualität der Bauarbeiten gewährleistet.

Beispiel 2: Konflikt mit Schutzrechten und Datenweitergabe

Die in der mod. ZTV beschriebene Überlassung der Daten- und Verfahrenshandbücher, Mess- und Prozessdaten, Analysen und deren Weitergabe an Dritte widerspricht dem Schutzrecht des geistigen Eigentums der Materialhersteller.

Die Datenübergabe sollte daher über Vertraulichkeitsvorkehrungen abgesichert werden und allein auf den Zweck der Bauüberwachung und Qualitätssicherung beschränkt werden. Das bringt jedoch einen juristischen Aufwand mit sich.

In jedem Fall ist die in der mod. ZTV beschriebene Stillschweigeverpflichtung des AGs für einen rechtssicheren Eigentumsschutz der Hersteller eindeutig nicht ausreichend. Dem AN wird somit das Wagnis von zu tragenden Regressansprüchen aufgrund Datenmissbrauch aufgebürdet, denn nur er hat mit dem Hersteller ein Vertragsverhältnis.  

Fazit und Handlungsempfehlung

Weitere Aufzählungen zu den diversen Unklarheiten, Risiken und VOB-Widrigkeiten bei der Verwendung dieser mod. ZTV erspare ich den Lesern hier, jedoch verbinde ich dies mit dem Hinweis, dass die AGB-Inhaltskontrolle zur Schadensminimierung für die Nutzer dieses Papiers, besser vorab von den Protagonisten der Initiative hätte durchgeführt werden sollen.

Ich empfehle daher nochmals ausdrücklich, insellösungsartige Ansätze zu vermeiden und mit allen Protagonisten gemeinsam in den hierfür etablierten Gremien zu agieren. Deutschland ist mit diversen Fachleuten aus der Planung, Industrie, den Instituten und den Verbänden in den ISO-Gremien sehr gut vertreten – jeder kann hier mitmachen und es lassen sich die gut gemeinten Vorschläge einwandfrei platzieren.

Wir haben exzellente Regelwerke - lassen Sie uns diese bündeln und gemeinsam im Sinne der Sache weiterentwickeln.

Denn eins ist klar, viele der Aspekte der mod. ZTV sind kein Unsinn und sie dienen dem gemeinsamen Ziel einer nachhaltig tragfähigen Lösung zur Instandsetzung unserer unterirdischen Infrastruktur. Statt technische Anforderungen durch nationale Verträge oder Verbände zu regeln, sollten sie direkt in die relevanten ISO-Produktnormen aufgenommen werden. Denn der anerkannte Stand der Technik entfaltet als allgemein anerkannte Regel der Technik unmittelbare Wirkung in der Mängeldefinition nach § 13 Abs. 1 VOB/B und § 633 Abs. 2 BGB, ohne das vertragsrechtliche Gleichgewicht zu belasten.

Dieser Ansatz ist vertragsrechtlich systemkonform und vermeidet die dargestellten AGB-rechtlichen Risiken vollständig. Die Beteiligung an der Normung auf ISO-Ebene wäre hier der konstruktive Weg, der zugleich alle Beteiligten auf Augenhöhe einbindet. Sofern nun der ein oder andere von der Betreiber- und Herstellerseite über seinen Schatten springt, wäre hiermit die Kontroverse gelöst und der Stand der Technik würde gemeinsam mit allen Beteiligten fortgeschrieben – Made in Germany - auf Augenhöhe.

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